Oberste Nationale Sportkommission
für den Motorsport
OSK/ÖAMTC


Pasettistraße 96-98
1200 Wien

Tel. +43 (0)1 33 22 669
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osk@oeamtc.at
www.osk.or.at

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Österreichischer Meisterschaften (ÖM) 2013
OSK Staatsmeisterschaften, OSK Pokale, Internationale Meisterschaften und Pokale von Österreich 2013
(Stand: 22.11.2012)
Das Präsidium des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs verleiht den Titel „Motorsportler des Jahres“
Dieser Ehrenpreis des Präsidenten wird jeweils am Jahresende an den „Österreichischen Motorsportler des Jahres“ verliehen. Die Zuerkennung erfolgt auf Grund eines Vorschlages der OSK.
Weiters schreibt die OSK folgende Bewerbe aus:

•    Für Automobile:
a) Österreichischer Marken-Pokal für den Automobilsport
b) Österreichische Rennwagen Staatsmeisterschaft
    Österreichischer Rennwagen-Pokal der OSK
c) Österreichische Automobil Berg Staatsmeisterschaft,
    Österreichische Berg-Pokale der OSK
d) Österreichische Berg Staatsmeisterschaft für historische Automobile,
    Historic-Berg Challenge der OSK
e) Österreichischer Bergrallye-Pokal der OSK
f) Österreichische Rallye Staatsmeisterschaft (Fahrer und Beifahrer),
   Österreichischer Rallye-Pokal der OSK (Fahrer und Beifahrer),
   Rallye-Pokal der OSK für Fahrzeuge der Gruppe H – 4 WD, (Fahrer und Beifahrer),
   Rallye-Pokal der OSK für Fahrzeuge der Gruppe H – 2 WD, (Fahrer und Beifahrer),
   Rallye-Einsteigerpokal der OSK (Fahrer und Beifahrer)
   Rallye-Innovationspreis der OSK (Fahrer und Beifahrer),
   Rallye-Teampreis der OSK,
   Rallye-Ehrenpreis der OSK
g) Historic Rallye Staatsmeisterschaft, (Fahrer und Beifahrer),
    Historic Rallye-Pokale der OSK, (Fahrer und Beifahrer)
h) Österreichische Rallycross Staatsmeisterschaft,
    Österreichischer Rallycross-Pokal der OSK
    Österreichischer Rallycross-Juniorenpokal der OSK
i)  Österreichische Autocross-Staatsmeisterschaft
    Österreichische Autocross-Juniorenstaatsmeisterschaft
j)  Österreichische Automobil Slalom-Staatsmeisterschaft,
    Österreichischer Automobil Slalom-Pokal der OSK
k) Österreichische Drift Staatsmeisterschaft

•    Für Motorräder:
a) Österreichischer Marken-Pokal für den Motorradsport
b) Österreichische Motorradrennsport Staatsmeisterschaft
c) Österreichische Motorradbergrennsport Staatsmeisterschaft
d) Österreichische Motocross Staatsmeisterschaft,
    Österreichische Jugend Motocross Staatsmeisterschaft
e) Österreichischer Speedway-Pokal der OSK
f)  Österreichische Enduro Staatsmeisterschaft
g) Österreichische Trial Staatsmeisterschaft
    Österreichische Junioren Trial Staatsmeisterschaft
    Österreichische Jugend Trial Staatsmeisterschaft
h) Österreichische Supermoto Staatsmeisterschaft
    Österreichische Junioren Supermoto Staatsmeisterschaft
    Österreichische Jugend Supermoto Staatsmeisterschaft

ALLGEMEINES
Für alle OSK-Bewerbe gelten nachstehende Richtlinien gemeinsam:

a) Teilnahmebedingungen:
Teilnahmeberechtigt sind alle Besitzer einer für 2013 gültigen Lizenz der OSK. Bei den international ausgeschriebenen Automobil-Bewerben sind auch alle übrigen FIA-Lizenzbesitzer, bei EU-ausgeschriebenen Bewerben nur Lizenznehmer einer der FIA-EU-Gruppe angehörenden ASN, bzw. bei den Motorradmeisterschaften, bei denen dies vorgesehen ist, sind auch Lizenznehmer einer der FIM/UEM angehörenden FMN, teilnahmeberechtigt (darüber hinausgehende Teilnahmebestimmungen sind in den jeweiligen Meisterschaftstexten geregelt); bei allen Automobil-Bewerben gelten jene Änderungen am Fahrzeug, die wegen des Einbaus eines Katalysators notwendig sind, als genehmigt.

b) Vorgesehene Veranstaltungen:
Die für die jeweiligen OSK-Bewerbe vorgesehenen Veranstaltungen sind in den Einzelausschreibungen detailliert angeführt. Die OSK übernimmt keine Gewähr für die Durchführung aller für die diversen Bewerbe vorgesehenen Veranstaltungen. Für ausgefallene Veranstaltungen können ausnahmsweise Ersatzveranstaltungen nominiert und von der OSK genehmigt werden, jedoch nur dann, wenn wenigstens 30 Tage zuvor die zu dieser Zeit Meisterschaftspunkte aufweisenden Fahrer und der zuständige Fahrervertreter hiervon verständigt werden. Diese Verlautbarungsfrist gilt auch für den Fall der Verschiebung einer vorgesehenen Meisterschaftsveranstaltung Als Verlautbarung/Verständigung in diesem Sinne gilt die Veröffentlichung des entsprechenden Meisterschaftstextes auf der offiziellen OSK-Internetseite www.osk.or.at (Reglement).
Sollte jedoch die Gesamtzahl der tatsächlich zur Durchführung gelangenden Wertungsläufe unter die Mindestzahl von drei sinken oder handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, kann die OSK Ausnahmen von der Verlautbarungsfrist genehmigen. Falls für die einzelnen OSK-Bewerbe - ausgenommen Speedway und Motorradbergrennsport - weniger als drei Läufe zur Durchführung kommen, so entfällt der betreffende Bewerb. Dasselbe gilt, wenn bei einem Bewerb oder einer Klasse (bzw. Division, Kategorie, Wertungsklasse) eines Bewerbes weniger als drei Läufe zu werten sind.

c) Ablehnung von Nennungen:
Die Nennung eines um einen OSK-Bewerb fahrenden Bewerbers kann vom Veranstalter eines zu diesem Bewerb zählenden Laufes nur nach vorheriger Zustimmung der OSK zurückgewiesen werden, falls die Nennung samt allenfalls vorgeschriebenem Nenngeld beim Veranstalter ordnungsgemäß bis zum ersten Nennschluss eingegangen ist (siehe NSG der OSK, Art. 69).

d) Wertung:
Sofern bei einzelnen OSK-Bewerben nicht ausdrücklich alle oder eine bestimmte Zahl von Veranstaltungen gewertet werden, gilt folgende Streichpunkteregelung:
Bei drei zu wertenden Läufen werden alle Ergebnisse berücksichtigt. Bei drei bis elf zu wertenden Läufen werden die besten Ergebnisse aus der Hälfte dieser Läufe (aufgerundet), vermehrt um ein weiteres bestes Ergebnis, berücksichtigt. Bei zwölf oder mehr zu wertenden Läufen wird die Hälfte der besten Ergebnisse (aufgerundet), vermehrt um zwei weitere beste Ergebnisse (aufgerundet), berücksichtigt. Als „zu wertender Lauf“ gilt jeder, bei dem wenigstens ein für den betreffenden OSK-Bewerb (jeweilige Klasse/Gruppe) wertbarer Teilnehmer am Start war (also auch jener Lauf, bei dem wegen Nichterreichens der Mindeststarterzahl keine Meisterschaftspunkte vergeben werden können). Als Streichpunkte können auch Nullpunkte-Ergebnisse herangezogen werden, die aus der Nichtteilnahme des betreffenden Fahrers resultieren.
Im Falle eines Punktegleichstandes (ex aequo) ist die höhere Zahl aller ersten Plätze, sodann die aller zweiten Plätze usw. (bis zum letzten Platz in den Punkterängen) heranzuziehen. Ergibt sich solcherart keine Differenzierung, ist die höhere Zahl allfälliger Streichpunkte maßgeblich. Ist auch dann noch keine Differenzierung möglich, wird der OSK-Prädikatstitel dem Fahrer zuerkannt, der den letzten wertbaren Lauf  zu dem entsprechenden Bewerb gewonnen hat, bzw. bei Disziplinen mit Einzelstart dem Fahrer, der bei der letzten wertbaren Veranstaltung zu diesem Bewerb, die bessere Gesamtzeit erreicht hat. Sollte im Klassement der einzelnen Meisterschaftsläufe ein Gleichstand (ex aequo) vorliegen, so werden mangels anderslauternder Regelung in der betreffenden Veranstaltungsausschreibung die Meisterschaftspunkte addiert und zu gleichen Teilen geteilt. Falls das betreffende Reglement oder die betreffende Veranstaltungsausschreibung keine anderslautende Regelung enthält, gilt hinsichtlich der Wertung einer abgebrochenen Veranstaltung folgendes: Es müssen mindestens 50 % der vorgeschriebenen Zeit (oder der Distanz) im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung zurückgelegt worden sein, damit diese für den betreffenden OSK-Bewerb gewertet werden kann.
Falls das betreffende Reglement keine anderslautende Regelung enthält, gelangen bei allen jenen OSK-Bewerben, die für einzelne Klassen (Divisionen, Kategorien, Wertungsklassen) gesonderte Wertungen und gesonderte Titel vorsehen, diese Titel nur an jene Klassen- (Divisions-, Kategorie-, Wertungsklassen-)Sieger zur Vergabe, die mindestens zwei erste Plätze oder das entsprechende Punkteäquivalent in ihrer Klasse (Division, Kategorie, Wertungsklasse) errungen haben.

e) Technische Regelwidrigkeiten:
Ein rechtskräftig mit Ausschluss oder Enthebung geähndeter Verstoß gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden technischen Bestimmungen, wird für den Fahrer und auch Beifahrer in der Wertung wie folgt berücksichtigt:
•    Beim ersten Verstoß in der laufenden Saison werden keine Punkte vergeben (ein solches Resultat kann nicht als Streichresultat herangezogen werden).
•    Beim zweiten Verstoß in dieser Saison erfolgt die Streichung aus der betreffenden OSK-Wertung.
Dasselbe gilt, wenn eine Überprüfung des Fahrzeuges nicht ermöglicht wurde. Handelt es sich jedoch um einen rechtskräftig nur mit Verwarnung oder Geldstrafe geahndeteten Verstoß gegen die technischen Bestimmungen, tritt diese Folge nur dann ein, wenn die Eigenschaft oder Veränderung, welche die Regelwidrigkeit bildet, geeignet war, dem Fahrzeug einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Fahrzeugen zu verschaffen, und zwar auch dann, wenn dieser Wettbewerbsvorteil zufolge des tatsächlichen Ablaufes der Ereignisse nicht eingetreten ist.

f) Mindestteilnehmerzahl:
Eine Vergabe von Meisterschaftpunkten erfolgt nur, wenn eine bestimmte, bei den OSK-Bewerben jeweils angeführte Mindestzahl von Fahrern am Start ist.
Bei allen national ausgeschriebenen OSK-Bewerben gilt folgendes:
Wird diese Mindestanzahl erst durch den Start von Fahrern mit ausländischer Lizenz erreicht, gilt für die Punktevergabe die tatsächliche Platzierung, andernfalls erfolgt Nachrücken der für den betreffenden OSK-Bewerb zu wertenden Fahrer. Dies bedeutet, dass die für den betreffenden OSK-Bewerb zu wertenden Fahrer nachrücken, es sei denn, die Mindesteilnehmerzahl wird erst durch Fahrer mit ausländische Lizenz erreicht; in diesem Fall gilt die tatsächliche Platzierung für die Punktevergabe.
Diese Regeln gelten auch bezüglich der Teilnahme von solchen Fahrern mit österreichischer Lizenz, die zwar bei den einzelnen Läufen zu den betreffenden OSK-Bewerben an den Start gehen dürfen, aufgrund der eingeschränkten Teilnahmeberechtigung jedoch für diesen Bewerb nicht wertbar sind.
g) Auswertung:
Die Auswertung der OSK-Bewerbe erfolgt durch die OSK und ist unanfechtbar.
Die Verlautbarung von Zwischenresultaten hat jeweils nur inoffiziellen Charakter.

Allgemeine_ÖM-Bestimmungen_2013
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